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Neues Waffengesetz (in der "Nach-Erfurt-Fassung") im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 73 vom 16.10.02, S. 3970 veröffentlicht.

Damit tritt das neue Waffengesetz am 01.04.2003 in Kraft.

Die Ausnahme:
Das Verbot von Vorderschaftrepertierflinten mit Pistolenschaft tritt sofort - d.h. ab 17. Oktober 2002 - in Kraft.



Aufbewahrung von Waffen und Munition

Das neue Waffengesetz enthält wesentliche Änderungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition.

Die Grundsätze zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition lauten :
  • Wer Waffen (nicht nur Schusswaffen!) oder Munition besitzt, muss sie vor dem Zugriff Unbefugter sichern. Unbefugter ist auch der eigene Ehepartner.
  • Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht.
Mit der Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition (z.B. in einem gesondert abschließbaren Fach im Waffenschrank) soll die Entwendung von Schusswaffen und Munition erschwert werden. Für Schusswaffen deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist (Kurzwaffen), besteht als Mindeststandard, dass sie in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren sind. Als gleichwertig gilt ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992. Für bis zu 10 Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 als gewährleistet.

Neu im novellierten Bundeswaffengesetz ist die Vorschrift, dass die Aufbewahrung von Schusswaffen in klassifizierten Behältnissen erfolgen muss.

Wer nur Langwaffen besitzt, kann bis zu 10 Stück auch weiterhin in einem A-Schrank aufbewahren.

  • Für Kurzwaffen muss auf jeden Fall die Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B erfolgen. Dabei können Lang- und Kurzwaffen in einem B-Schrank oder einer höheren Sicherheitsstufe ohne weiteres in ein und demselben Fach aufbewahrt werden, aber getrennt von der Munition. Die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition ist gegeben, wenn innerhalb eines normierten Waffenschrankes ein separat verschließbares Munitionsfach vorhanden ist.
  • Ab Sicherheitsstufe DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 können Waffen und Munition ungetrennt in einem Fach untergebracht werden, da diese Behältnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit eine deutlich höhere Sicherheit bieten als Schränke nach bisheriger VDMA-Norm.
  • Für beide Kategorien (A und B) ist die ursprünglich geplante Beschränkung des Erwerbs bis 31.12.02 weggefallen. Diese Behältnisse könne nun dauerhaft erworben und verwendet werden.
  • Wird Munition in einem eigenen Behältnis verwahrt (z.B. wenn Jäger größere Mengen Munition für das jagdliche Schießen vorhalten wollen), muss es sich um ein verschlossenes Behältnis handeln, nicht um einen klassifizierten Schrank! Wie die Sicherung der Munition konkret zu erfolgen hat, wird voraussichtlich im untergesetzlichen Regelwerk genauer definiert.

    Hinweis: Ausnahmslos alle in der DDR hergestellten Waffenbehältnisse, auch die sog. Jagdleiterschränke, entsprechen nicht den genannten Normen. Sie werden deshalb künftig von den Behörden als sichere Waffenbehältnisse nicht mehr anerkannt.

    Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts im .pdf - Format.


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