1.
Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
2.
Preise
Alle Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und verstehen
sich ab Werk. Berechnet werden die am Tage der Bestellung gültigen
Preise. Haben sich diese Preise geändert, wird dies in einer schriftlichen
Auftragsbestätigung bekanntgegeben. Wird nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen
nach Zustellung der Auftragsbestätigung widersprochen, wird das Einverständnis
des Bestellers rechtsverbindlich und zu diesem Preis geliefert. Unsere
Rechnungen sind sofort nach Lieferung/ Abholung ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden
nachweisen, so sind wir berechtigt diesen geltend zu machen. Kommt es
innerhalb von 3 Monaten zu Preiserhöhungen seitens der Zulieferer,
so kann ALBRECHT W. u. J. GmbH diese weitergeben. Aufrechnungsrechte stehen dem
Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3. Sonderbestellungen und Maßanfertigungen
Bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung in Höhe von 25% und bei
Maßanfertigungen in Höhe von 40% des Kaufpreises bei Vertragsabschluß
fällig. Wird die Ware vom Kunden nicht abgenommen, verrechnet ALBRECHT W. u. J. GmbH
die Anzahlung mit den entstandenen Kosten. Maßanfertigungen werden
nach den vom Kunden vorgelegten Plänen und Maßen hergestellt. Dieser
ist für die Richtigkeit der Maßangaben ausschließlich verantwortlich.
Rücknahme von Maß-Sonderanfertigungen/ Sonderbestellungen ist ausgeschlossen,
soweit ALBRECHT W. u. J. GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der
Anfertigung nachgewiesen wird.
4. Angebot/Auskünfte
Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen von Bauteilen, des Designs,
der Farben oder sonstiger Details durch technische Weiterentwicklung
sind vorbehalten. Auskünfte telefonisch oder per Telefax sind grundsätzlich
ohne Gewähr, sofern der beurteilte Sachverhalt auf telefonischer,
mündlicher oder schriftlicher Darstellung beruhte und keine Gelegenheit
bestand, den Auskunftsgegenstand ausführlich zu besichtigen.
5. Lieferung
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Wird die Annahme ordnungsgemäßer Lieferungen verweigert, so berechnen
wir unsere Kosten, mindestens jedoch EUR 15,-. Wenn wir falsch geliefert
haben, tragen wir selbstverständlich alle anfallenden Portokosten.
6. Teillieferungen
Wenn wir Ihre Bestellung nicht vollständig ausliefern können, weil
ein Teil der Ware nicht auf Lager ist, schicken wir Ihnen den lieferbaren
Teil voraus.
7.
Zahlungsbedingungen
Zahlung hat in der Regel als Vorkasse per Überweisung zu erfolgen. Skonto
kann nicht gewährt werden.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks
und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt
auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist. Der Käufer ist berechtigt die Ware weiterzubearbeiten und zu
veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a)
Die Befugnisse des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltware
zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder
mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht
das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung
wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne daß ihm daraus Verbindlichkeiten
entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet,
vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbe-haltuware
zum Gesamtwarenwert.
c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus
dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar
anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt
ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum
erlangt hat. Im letzteren Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession
ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert
des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung
zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft,
so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer
vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten
und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist berechtigt,
die Forderungen solange selbst einzu-ziehen, wie ihm der Verkäufer
keine andere Weisung gibt.
e) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 25% übersteigt.
f) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw.
der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der
Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
g) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand
zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer kann
sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
h) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich.
Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser
im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der o.a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe
seiner Forderungen ab. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus
dem Eigentumsvorbehalt an allen diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen
bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,
die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
9.
Frachtkosten
Fracht und Transport erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Reklamationen
sind bei sichtbaren Schäden sofort gegenüber dem jeweiligen Spediteur
zu erheben. Schäden, soweit sie nicht von außen zu erkennen sind,
sind binnen 6 Tagen schriftlich beim Spediteur anzuzeigen.
10.
Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Wird
der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so
hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist
zu setzen. Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis
zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Jedoch steht bei unverschuldetem Unvermögen des Lieferwerks oder seiner
Lieferanten sowie bei höherer Gewalt dem Käufer ebenso auch dem Verkäufer
ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn der ursprüngliche Liefertermin um
3 Monate überschritten worden ist. Der Schadensersatz beschränkt sich
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des Kaufpreises. Ist
der Käufer juristische Person oder Kaufmann, steht ihm ein Schadensersatzanspruch
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Ausgeschlossen
sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art - es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorgenannten Fristen entfallen
nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Wird vor der Ablieferung
von dem Käufer in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes
gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung
über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die andersartige
Aus-führung erforderliche Zeit verlängert. ALBRECHT W. u. J. GmbH behält sich
Konstruktions- und Formänderungen an Einrichtungen, Bausätzen und
Zubehörteilen vor.
11.
Versand
Waffenschränke werden per Spedition dirket vom Hersteller geliefert und bis zum Aufstellungsort transportiert.
12.
Umtausch
Ein etwaiger Umtausch ist nur bei Versand innerhalb von 10 Tagen nach
Erhalt der Ware möglich. Einrichtungen oder Einrichtungseinzelteile,
Bausätze sowie Lieferungen, die extra angefertigt oder speziell beschafft
werden mußten, sind vom Umtausch ausgeschlossen. Siehe auch unsere
Versandbedingungen.
13. Prüfungspflicht
Gelieferte Ware ist vor dem Benutzen sorgtältig zu prüfen. Der Umtausch
oder die Reparatur von beschädigten Teilen wird nicht durch-geführt,
wenn Schäden vor dem Einbau bei sorgtältiger Prüfung erkennbar sind.
14.Übernahmebedingungen
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand sofort zu prüfen. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet,
wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird.
Der Kaufgegenstand gilt dann mit der Ablieferung an den Käufer oder
seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Beanstandungen
sind sofort, spätestens innerhalb 8 Tagen zu übersenden. Bleibt der
Käufer nach der Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Kaufgegenstanden
länger als 14 Tage im Rückstand, oder verweigert er die Abnahme der
Nachnahmelieferung, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist
von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist der Verkäufer
berechtigt, unbeschadet der Mög-lichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreisen als Schadensersatz
zu fordern. In jedem Fall hat der Verkäufer bei Verzug des Käufern
außerdem die Befugnis, über den Kaufgegenntand frei zu verfügen.
15.
Gewährleistung
Bei Veränderungen des Kaufgegenstandes (z.B. Selbstbau, Umbau, etc.) ist jede Haftung den Verkäufern ausgeschlossen.
Im übrigen geht die Gewährung nach Wahl des Verkäufers auf Reparatur
des Kaufgegenntanden oder Ersatz der eingesandten Teile. Der Ort zur
Ausführung der Reparatur wird vom Verkäufer bestimmt. Teile, die ersetzt
werden sollen, sind porto- und frachttrei einzusenden. Ersetzt werden
in allen Fällen nur die Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in
der Werkarbeit autweisen, und die durch dienen Fehler trotz sachgemäßer
Behandlung den Kaufgegenntanden zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte
Teile gehen in das Eigentum den Verkäufern über. Ein Anspruch auf
Wandlung, Minderung oder aus § 480 BGB besteht nicht, es sei denn,
daß der Verkäufer nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Ersatz
eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie
unverzüglich nach Feststellung eines Mangels beim Verkäufer erhoben
werden. Darüberhinaungehende Ansprüche den Bestellern, insbesondere
Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen
sonstiger Vermögensuchäden des Bestellers sind ausgeschlossen. Die
Gewährleistungufrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe
Frist gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit
keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemacht werden.
16.
EDV
Um den heutigen Ansprüchen gerecht zu werden, sind bei uns personen-
und firmenbezogene Daten unserer Kunden über EDV gespeichert und werden
so verarbeitet.
17.
Allgemeines und Gerichtsstand
Mündliche Nebenabreden und nachtragliche Vertragsänderungen haben
nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes.
Die Bestellung des Käufers gilt als angenommen, wenn der Verkäufer
sie nicht innerhalb von 4 Wochen abgelehnt hat. Soweit einzelne Bestimmungen
dieser Lieferbedingungen unwirksam nein sollten, berühren sie nicht
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand ist für den Fall, daß der Käufer Kaufmann oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz
den Verkäufers. Das gilt ferner, wenn der Käufer nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für den Fall, daß Ansprüche
im Wege den Mahnverfahrens geltend gemacht werden.